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   BVerwG, 09.05.1989 - 2 B 45.89   

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https://dejure.org/1989,10401
BVerwG, 09.05.1989 - 2 B 45.89 (https://dejure.org/1989,10401)
BVerwG, Entscheidung vom 09.05.1989 - 2 B 45.89 (https://dejure.org/1989,10401)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Mai 1989 - 2 B 45.89 (https://dejure.org/1989,10401)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Personalratsbeteiligung bei der Versetzung eines Dienststellenleiters - Auslegung von auslaufendem bzw. außer Kraft getretenem Recht - Revisibilität von landespersonalvertretungsrechtlichen Vorschriften

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 17.07.1975 - 2 B 2.75

    Anforderungen an das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes im

    Auszug aus BVerwG, 09.05.1989 - 2 B 45.89
    Der Auslegung von auslaufendem bzw. außer Kraft getretenem Recht kommt aber - ungeachtet der Frage der Revisibilität landespersonalvertretungsrechtlicher Vorschriften (vgl. hierzu Urteile vom 28. August 1986 - BVerwG 2 C 67.85 - und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 39.85 - ) - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig - und so auch hier - keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, weil diese Zulassungsvorschrift im wesentlichen auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet ist (vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. Juli 1975 - BVerwG 2 B 2.75 - und vom 21. Dezember 1977 - BVerwG 7 B 109.77 - jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 21.12.1977 - 7 B 109.77

    Zulassung der Revision - Auslaufendes Recht - Ausgelaufenes Recht -

    Auszug aus BVerwG, 09.05.1989 - 2 B 45.89
    Der Auslegung von auslaufendem bzw. außer Kraft getretenem Recht kommt aber - ungeachtet der Frage der Revisibilität landespersonalvertretungsrechtlicher Vorschriften (vgl. hierzu Urteile vom 28. August 1986 - BVerwG 2 C 67.85 - und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 39.85 - ) - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig - und so auch hier - keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, weil diese Zulassungsvorschrift im wesentlichen auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet ist (vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. Juli 1975 - BVerwG 2 B 2.75 - und vom 21. Dezember 1977 - BVerwG 7 B 109.77 - jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 39.85

    Beamtenverhältnis auf Probe - Entlassung - Zustimmung des Personalrats -

    Auszug aus BVerwG, 09.05.1989 - 2 B 45.89
    Der Auslegung von auslaufendem bzw. außer Kraft getretenem Recht kommt aber - ungeachtet der Frage der Revisibilität landespersonalvertretungsrechtlicher Vorschriften (vgl. hierzu Urteile vom 28. August 1986 - BVerwG 2 C 67.85 - und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 39.85 - ) - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig - und so auch hier - keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, weil diese Zulassungsvorschrift im wesentlichen auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet ist (vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. Juli 1975 - BVerwG 2 B 2.75 - und vom 21. Dezember 1977 - BVerwG 7 B 109.77 - jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 28.08.1986 - 2 C 67.85

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Falle der Unwirksamkeit der

    Auszug aus BVerwG, 09.05.1989 - 2 B 45.89
    Der Auslegung von auslaufendem bzw. außer Kraft getretenem Recht kommt aber - ungeachtet der Frage der Revisibilität landespersonalvertretungsrechtlicher Vorschriften (vgl. hierzu Urteile vom 28. August 1986 - BVerwG 2 C 67.85 - und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 39.85 - ) - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig - und so auch hier - keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, weil diese Zulassungsvorschrift im wesentlichen auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet ist (vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. Juli 1975 - BVerwG 2 B 2.75 - und vom 21. Dezember 1977 - BVerwG 7 B 109.77 - jeweils m.w.N.).
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